Duldungsverfügung des Landkreises LG

Sep 20, 2020
Achtung Gefahr

Da plant der Landkreis Lüneburg seit 2018 wieder im Nachbarkreis Lüchow-Dannenberg eine von ihm selbst nicht bezahlbare Elbbrücke in Bundesdimensionen als Verbindung zweier Kreisstraßen. – Und was passiert als Erstes?
Statt mit den Bürger*innen der betroffenen Gemeinde Neu Darchau ins Gespräch zu gehen, flattert denen eine Duldungsverfügung für „Baugrunduntersuchungen, Vermessungs- und Kartierungsarbeiten für floristische und faunistische Untersuchungen“ ins Haus. Bäng – die unfreundliche, weil bürgerferne Seite der Staatsgewalt läßt grüßen. Bürgernähe sieht anders aus.

Begründet wird die „Anordnung der sofortigen Vollziehung“ mit dem „öffentlichen Interesse gem. § 80 Abs. 2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)“.

Information „Öffentliches Interesse“:

“Öffentliches Interesse ist ein in Gesetzen häufig verwendeter unbestimmter Rechtsbegriff, der die Belange des Gemeinwohls über die Individualinteressen stellt.
Das öffentliche Interesse ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, weil er in keiner gesetzlichen Vorschrift, in der er vorkommt, konkretisiert wird. Vielmehr ist es der Literatur und insbesondere der Rechtsprechung überlassen, den Begriff durch jeden Einzelfall im Wege der Subsumtion mit konkreten Inhalten auszufüllen. Die Voraussetzungen des öffentlichen Interesses erschließen sich nur im Rahmen einer umfassenden Beurteilung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung.”

https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliches_Interesse

Das „öffentliche Interesse“, auf das sich der Landkreis Lüneburg in seiner Anordnung bezieht, ist erstmal also nur eine leere Behauptung. Letztlich kann erst im Rahmen eines Verwaltungsgerichtsverfahrens – ob schon zu diesem Zeitpunkt oder an späterer Stelle des Planfeststellungsverfahrens – entschieden werden, ob diese Behauptung tatsächlich sachliche Substanz hat. Dazu wird sicherlich u. a. auch eine Kosten-Nutzen-Analyse vorgelegt werden müssen, auch wenn die für Kreisstraßen gesetzlich nicht obligatorisch ist. Es wäre aber unvorstellbar, wenn die 70 – 100 Millionen Euro Baukosten für die Elbbrücke ohne diese Prüfung vom Landkreis Lüneburg auf Kosten anderer niedersächsischer Kommunen ausgegeben werden dürften. Der Ertrag von maximal 15 bis 20 Minuten Zeitersparnis für eine begrenzte Anzahl von Personen fällt dagegen mickrig aus. Die Elbquerung ist in unserer Region von Dömitz bis Lauenburg fest auf 2 Elbbrücken und mobil auf 2 Autofähren möglich.

Was können Sie als Bürger*in machen, wenn Sie eine solche Duldungsverfügung bekommen haben?

Lassen Sie sich am besten vom zuständigen Sacharbeiter mündlich per Telefon oder schriftlich über folgende Fragen aufklären:

  • In welcher Form und vor allem wann hat sich der Landkreis Lüneburg mit dem Landkreis Lüchow-Dannenberg „abgestimmt“ und die Befugnis übertragen bekommen, die in der Duldungsverfügung beabsichtigten Untersuchungen durchführen zu lassen?
  • Welche Arbeiten werden auf Ihrem Grundstück durchgeführt? Wird für die Baugrunduntersuchung schweres Gerät eingesetzt?
  • Wer wird diese Arbeiten durchführen (Angestellte, Arbeiter der Lüneburger Straßenbauverwaltung oder Fremdfirmen)?
  • Werden sich die „Beauftragten“ vor Grundstücksbegehung und -untersuchung bei den Eigentümer*innen der Grundstücke anmelden? Wieviel Tage vorher erfolgt die Benachrichtigung?
  • Wie werden sich die Beauftragten ausweisen, so dass sie als solche identifiziert werden können?
  • Wie wird der Zustand der Grundstücke vor und nach Begehung und Untersuchung dokumentiert, so dass die Schäden erkennbar und bezifferbar für eine Entschädigung sind?

Seit 2005 können betroffene Bürger*innen in Niedersachsen auf derartige amtliche Bescheide keinen Widerspruch mehr einlegen. Sie müssen gleich beim Verwaltungsgericht Klage erheben. Ob dies beim vorliegenden Bescheid sinnvoll und erfolgsversprechend ist, prüfen wir.